Allgemeine Geschäftsbedingungen


für Warenlieferungen, Dienstleistungen und Softwarelösungen


1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der HERR electronics (im Folgenden Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Der Anwendung sämtlicher anders lautender Einkaufs- und Lieferbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir haben sie im Einzelfall explizit anerkannt. Die AGB werden von Auftraggebern mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn wir auf die AGB bei der Annahme einzelner Aufträge nicht mehr Bezug nehmen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte. Auftraggeber sind sowohl juristische als auch natürliche Personen.

(3) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Inhalte zu spezifisch benannten Dienstleistungen. Diese Bedingungen sind nicht auf andere Dienstleistungen übertragbar, soweit nicht anders angegeben.

(4) Für online-Geschäfte mit dem Auftragnehmer gelten gesonderte AGB.

2. Leistungen
(1) Die HERR electronics bietet Dienstleistungen und Waren für Unternehmen, Gewerbetreibende und Privatpersonen an.

(2) Der Inhalt und der Umfang der konkreten Leistungspflichten der HERR electronics gegenüber ihrem Auftraggeber ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung oder einem schriftlich zwischen der HERR electronics und dem Auftraggeber abgeschlossenen speziellen Vertrag.

3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schon bei der Anfrage über besondere Umstände des Auftrages umfassend zu unterrichten. Der Verwendungszweck des Auftragsgegenstandes ist genau anzugeben. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer über folgende Sachverhalte zu unterrichten:

Sinn und Verwendungszweck der zu erstellenden Gewerke bzw. der zu erbringenden Leistung
Nebenverträge mit Dritten und eventuelle Patentrechte Dritter,
Umstände, bei welchen von besonderer Bedeutung für die Ausführung ausgegangen werden kann.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung von Aufträgen notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen (Lasten-/ Pflichtenhefte, besondere Bedingungen, Daten etc.).

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Rechte Dritter an den übermittelten Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen einer Bearbeitung, Verwertung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung der Bearbeitung entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer und möglichen Unterauftragnehmern von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung, Bearbeitung, Verwertung oder Vervielfältigung dieser Informationen, Unterlagen und anderen Gegenständen oder deren Bearbeitung beruhen.

(4) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Ausführung und Mängelbeseitigung
(1) Der Auftragnehmer kann sich zur Ausführung aller Geschäfte, wenn es nach seinem Ermessen zweckmäßig und sinnvoll ist, Dritter bedienen. Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Auswahl Dritter und bedient sich ausschließlich fachlich geeigneter Unternehmen oder Personen mit nachweisbarer Qualifikation. Kontakte zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Dritten bedürfen der Zustimmung der HERR electronics.

(2) Mängel in der Ausführung, die auf mangelhafte, fehlerhafte oder unvollständige Vorgaben oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Informationen zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

(3) Rügt der Auftraggeber einen in der Lieferung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der enthaltenen Mängel durch den Auftragnehmer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden.

(4) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Lieferung eingegangen ist. Bezieht sich die Mängelanzeige auf die Lieferung Dritter, so gelten deren Bedingungen zur Nachbesserung bzw. Gewährleistung.

(5) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(6) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Auftragnehmer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.

5. Annahme
(1) Die Annahme der Leistung bzw. Lieferung, einschließlich Teillieferungen, ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers. Lehnt der Auftraggeber die Annahme ab oder unterlässt die Annahme, so befindet er sich ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug und haftet für alle entstehenden Schäden.

6. Haftung
(1) Alle Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.

(2) Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

7. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassene Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.

(2) Wenn der Auftraggeber diese verlangt, wird eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung vom Auftragnehmer abgegeben.

8. Vergütung und Grundlage der Berechnung
(1) Grundlage der Vergütung ist die vom Auftragnehmer erstellte Auftragsbestätigung und eventuell von ihm schriftlich gegenüber dem Auftraggeber angezeigtem Mehraufwand.

(2) Grundsätzlich gelten die Standardpreislisten des Auftragnehmers.

(3) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig, soweit keine anderweitige Regelung schriftlich getroffen wurde oder ein anderes Zahlungsziel in einem Angebot angegeben wurde.

(4) Der Auftragnehmer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen, soweit er diese im Vorfeld anzeigt und die Genehmigung des Auftraggebers zur Durchführung vorliegt. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet, soweit keine andere Regelung im Angebot enthalten ist.

(5) Der Auftragnehmer ist zu Teil- bzw. Abschlagsrechnungen nach folgender Aufteilung berechtigt:
30% des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung
40% des vereinbarten Honorars nach Testfreischaltung von Softwareprodukten.

(6) Nach der Übersendung von Prüf-/Korrekturexemplaren, die den Gesamtumfang des bestellten Gewerkes umfassen bzw. nahezu widerspiegeln, ist der Auftragnehmer zur Rechnungsstellung in Höhe von 60% des vereinbarten bzw. noch ausstehenden Honorars berechtigt.

(7) Der verbleibende Restbetrag wird nach Auslieferung der Gewerke fällig.

(8) Der Auftragnehmer kann die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.

(9) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet.

9. Spezielle Regelungen zu Übersetzungsdienstleistungen
(1) Der Umfang der Übersetzung wird nach Wortzahl des zu übersetzenden Quellmaterials mittels Software ermittelt. Ist die Ermittlung der Wortzahl im Quellmaterial nicht angebracht, so wird die Anzahl der Zeilen im Ausgangsmaterial auf Basis von Normzeilen als Berechnungsgrundlage verwendetet.

(2) Übersetzungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.

(3) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer behält das Urheberrecht an der Übersetzung.

(5) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

10. Spezielle Regelungen zu Softwarelieferungen und -entwicklung
(1) Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung nicht um die Lieferung von Standardsoftware handelt, schließen Auftragnehmer und Auftraggeber einen gesonderten Software-Liefervertrag bzw. Software-Entwicklungsvertrag ab.

(2) Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

(3) Nicht zum üblichen Lieferumfang gehört die Installation oder Konfiguration von Hard- oder Software bei dem Auftraggeber, die Trainings von Mitarbeitern des Auftraggebers sowie Wartungs- und Pflegeleistungen. Diese Leistungen können beim Auftragnehmer zusätzlich erworben werden, soweit diese Leistungen nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

(4) Soweit der Auftraggeber Eigentum an der Software erlangt oder erlangen soll, er jedoch vor der endgültigen Eigentumserlangung die Software weiterverkauft, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Kaufvertrag gegenüber seinem Abnehmer erwachsen, an den Auftragnehmer zur Sicherung der Forderung ab.

(5) Stellt der Auftraggeber die gelieferte Software unberechtigten Dritten zu kommerziellen Nutzung zur Verfügung stellt, so ist er gegenüber dem Auftragnehmer im vollen Umfang schadensersatzpflichtig.

(6) Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen/ Lieferungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
(7) Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(8) Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

(9) Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

(10) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

11. Spezielle Regelungen zu online-Diensten und Software-as-a-Service (SaaS)
(1) Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung nicht um die Lieferung von Standardsoftware handelt, schließen Auftragnehmer und Auftraggeber lediglich einen Nutzungsvertrag. Dieser Nutzungsvertrag berechtigt den zur Nutzung des angebotenen Dienstes im Rahmen eines Einzelvertrages.

(2) Ein Recht auf Ausfallentschädigung, zum Beispiel beim Ausfall des Servers, besteht grundsätzlich nicht. Näheres regelt der Einzelvertrag.

(3) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

12. Spezielle Regelungen zur Erstellung technischer Dokumentation
(1) Es obliegt dem Auftraggeber, den Auftragnehmer mit allen für eine gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (z. B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzer des Produktes, Angaben zu Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen (z. B. Produkt-, Tätigkeits- oder Gefahrenanalyse, technische Zeichnungen, Fotografien und Unterlagen etc.).

(2) Die inhaltliche Richtigkeit der vom Auftragnehmer beschriebenen und gezeigten technischen Informationen, Abläufe und Zusammenhänge basiert auf den dem Auftragnehmer zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich zur Verfügung gestellter Geräte bzw. Mustern. Eine Haftung seitens des Auftragnehmers nach der Abnahme durch den Auftraggeber ist für die erstellten Unterlagen und die erbrachten Leistungen nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit möglich.

(3) Der Auftragnehmer tritt in allen Fällen als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gem. § 278 BGB auf. Von seinen Verpflichtung als Fach- und Sachkundiger ist der Auftragnehmer dadurch jedoch nicht befreit.

(4) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

13. Spezielle Regelungen zu Mediendienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer hat das alleinige Urheberrecht an den von ihm erstellten Mediengewerken. Für den Fall, dass an Teilen dieser Gewerke Rechte Dritter bestehen, ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen entsprechenden Lizenzerwerb. Der Auftragnehmer liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.

(2) Bei Lieferungen aus dem Bereich Druck und Vervielfältigung können sich aus technischen Gründen Abweichungen zwischen Liefer- und Bestellmenge bis zu 10% ergeben. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der sich dadurch ergebenden maximal Anzahl verpflichtet.

(3) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

14. Spezielle Regelungen zu Dienstleistungen aus dem Bereich Maschinen-, Geräte- und Anlagensicherheit
(1) Soweit nicht ausdrücklich in den Auftragsunterlagen angegeben, agiert der Auftragnehmer nicht als Sachverständiger oder Gutachter.

(2) Darüber hinaus gelten die anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

15. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung.

(2) Weitere Eigentumsvorbehalte und Nutzungsbedingungen können in den Geschäftsbedingungen zu speziellen Dienstleistungen geregelt sein.

16. Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.

17. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nationales deutsches Recht, unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers, nach freier Wahl des Auftragnehmers, der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, und für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.

18. Schlussbestimmungen
(1) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle soll die unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Sinn der Unwirksamen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend auch für ergänzungsbedürftige Lücken im Vertrag.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der HERR electronics, 30.03.2017

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